1. Name und Sitz
Unter dem Namen Interessengemeinschaft Hundesporthallen Schweiz (IG HSH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz ist am Wohnort der Präsidentin / des Präsidenten.
2. Zweck
Die IG HSH bezweckt:
Vertretung der Interessen der IG HSH gegenüber TKAMO / SKG
Zusammenarbeit mit der TKAMO / SKG betreffend Organisation oder Durchführung der durch die TKAMO / SKG zu vergebenden Grossveranstaltungen
Koordination von Terminen für eigene Veranstaltungen der Mitglieder
Harmonisierung von Massnahmen und Regeln der Mitglieder
Plattform für Meinungsaustausch und Diskussion
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglied werden können Hundesporthallen aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Jedes Mitglied benennt eine natürliche Person als ihre Vertreterin / ihren Vertreter. Wechsel sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin / den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme und den Status entscheidet der Vorstand.
Es bestehen zwei Formen der Mitgliedschaft:
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede Hundesporthalle werden, die mindestens eine regionale Bedeutung hat. Zudem muss sie entweder von Dritten gemietet werden können oder regelmässig Turniere veranstalten.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede Hundesporthalle werden.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt, sobald ein Mitglied seinen Austritt bekannt gibt.
Ein Mitglied kann bei Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IG oder bei schwerwiegenden Verfehlungen aus der IG ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid zuhanden der nächsten Generalversammlung mit Rekurs anfechten.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
Auf eine Revisionsstelle wird verzichtet. Aktivmitglieder haben jedoch jederzeit das Recht, Einsicht in die Buchhaltung zu verlangen.
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Diese findet jährlich und üblicherweise im ersten Halbjahr statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder spätestens vier Wochen zum Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Abnahme der Jahresrechnung
Beschluss über das Jahresbudget
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Beschluss über Anträge
Behandlung der Ausschlussrekurse
Änderung der Statuten
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Ein Beschluss erfolgt mit einfachem Mehr, sofern kein qualifiziertes Mehr beantragt und beschlossen wird.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich.
Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Das Begehren muss begründet werden und die zu behandelnden Traktanden enthalten.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen:
Präsident/in
Aktuar/in
Kassier/in
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte. Die Sitzungen des Vorstands werden protokolliert und die Beschlüsse den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten / der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss der Generalversammlung abgeändert werden, sofern drei Viertel der Stimmberechtigten dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. Dezember 2020 beschlossen und treten mit diesem Datum in Kraft.
Die Präsidentin
Daniela Weber Conrad
Der Aktuar
Philip Fröhlich